Art. 1 § 12 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Fremdenführergewerbe

§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (§ 15 AbsArt. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung§ 12 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringenseit 01.08.1987 weggefallen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.

(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Fremdenführergewerbe

§ 12. (1) Bewerber um eine Konzession für das Fremdenführergewerbe (§ 15 AbsArt. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung§ 12 BefNVO (weggefallen) haben den Nachweis der Befähigung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung zu erbringenseit 01.08.1987 weggefallen.

(2) Durch die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung wird der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Eintragungen in die Fremdenführerlegitimation gemäß § 3 Abs. 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 gegeben sind, nicht vorgegriffen.

(3) Die Eignung der Dienstnehmer im Sinne des § 2 des Art. II der Gewerberechtsnovelle 1965 ist gleichfalls durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fremdenführerprüfung nachzuweisen.

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