§ 24 ARHV Nichteinhaltung des vorgesehenen Weges

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Von Auslieferungsersuchen, die ohne Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz bei Gericht eingelangt sind, ist das Bundesministerium für Justiz unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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