§ 5 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLiegt die in § 2 Z 3 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Liegt die in Paragraph 2, Ziffer 3, genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Z 9 der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Ziffer 9, der Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.
    2. 2.Ziffer 2Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 oder § 26 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.
    3. 3.Ziffer 3Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den Paragraphen 7,, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Absatz 3 und 4 und 91 Absatz 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Abs. 1 Z 3 notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.
§ 5 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsLiegt die in § 2 Z 3 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Liegt die in Paragraph 2, Ziffer 3, genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WAG 2007 unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Z 9 der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie mit der FMA in jeder für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Auslagerungsbedingungen gemäß Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 nötigen Weise zusammenwirkt. Insbesondere muss unter Erläuterung der diesbezüglichen Rechtslage im Herkunftsland des Dienstleisters bestätigt werden, dass die FMA von den in Ziffer 9, der Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 vorgesehenen Zugangsrechten Gebrauch machen kann.
    2. 2.Ziffer 2Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in § 25 WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 oder § 26 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters sichert der FMA schriftlich zu, dass sie, wenn sie der Ansicht ist, dass eine der in Paragraph 25, WAG 2007 in Verbindung mit Anlage 1 zu Paragraph 25, WAG 2007 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 aufgelistete Auslagerungsbedingung nicht mehr erfüllt wird, oder der Dienstleister in seinem Herkunftsland die für die Verwaltung von Privatkundenportfolios oder zum Schutz des Kundenvermögens geltenden Vorschriften verletzt, geeignete Maßnahmen trifft und darüber die FMA unverzüglich in Kenntnis setzt.
    3. 3.Ziffer 3Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den §§ 7, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Abs. 3 und 4 und 91 Abs. 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.Die Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios unterliegt nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters einem dem WAG 2007 gleichwertigen Regulierungsregime. Ein solches umfasst insbesondere Regelungen, die jenen in den Paragraphen 7,, 9, 10, 17 bis 20, 22, 29 bis 35, 52 bis 57, 73 Absatz 3 und 4 und 91 Absatz 2 und 3 WAG 2007 gleichzuhalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Abs. 1 Z 3 notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.Der Rechtsträger hat der FMA zusammen mit der Auslagerungsvereinbarung alle für eine Beurteilung der Gleichwertigkeit des Regulierungsregimes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, notwendigen Informationen vorzulegen und schriftlich zu erläutern.
§ 5 AusV seit 02.01.2018 weggefallen.

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