Art. 1 § 11 BSpV Vorlage an die Behörde

Bergbau-Sprengverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

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