§ 4 BekfAusbVO

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

 

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

 

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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