Art. 1 § 10 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(Art. 1) Waisenpensionen nach § 3, Z 2, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 3110 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.

(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(Art. 1) Waisenpensionen nach § 3, Z 2, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 3110 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.

(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.

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