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(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.
(2) Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.