§ 1 BekfAusbVO

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung

 

§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung

 

§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.

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