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Aufsetzvorrichtungen
§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.
(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.
(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Aufsetzvorrichtungen
§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.
(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.
(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.