§ 136 BPSfVO Tägliche Prüfungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
    2. b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
    3. c)Litera cAufsetzvorrichtungen;
    4. d)Litera dder Wasserstand im Sumpf;
    5. e)Litera eder freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    6. f)Litera fSignalvorrichtungen;
    7. g)Litera gSeil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
    8. h)Litera hFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
    9. i)Litera iOberseile;
    (Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
    1. k)Litera kFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    2. l)Litera lVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
    3. m)Litera mFangstützen auf ihre Gangbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aFangvorrichtungen;
    2. b)Litera belektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTäglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aSchachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
    2. b)Litera bGleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
    3. c)Litera cAufsetzvorrichtungen;
    4. d)Litera dder Wasserstand im Sumpf;
    5. e)Litera eder freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    6. f)Litera fSignalvorrichtungen;
    7. g)Litera gSeil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
    8. h)Litera hFördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;Fördermaschinen einschließlich der durch die Paragraphen 30,, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
    9. i)Litera iOberseile;
    (Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)Anmerkung, Litera j,) wurde nicht vergeben)
    1. k)Litera kFördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
    2. l)Litera lVerbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
    3. m)Litera mFangstützen auf ihre Gangbarkeit.
  2. (2)Absatz 2Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
    1. a)Litera aFangvorrichtungen;
    2. b)Litera belektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

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