§ 136 BPSfVO Tägliche Prüfungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;

c)

Aufsetzvorrichtungen;

d)

der Wasserstand im Sumpf;

e)

der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

f)

Signalvorrichtungen;

g)

Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;

h)

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;

i)

Oberseile;

(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)

k)

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

l)

Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

m)

Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Fangvorrichtungen;

b)

elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;

c)

Aufsetzvorrichtungen;

d)

der Wasserstand im Sumpf;

e)

der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

f)

Signalvorrichtungen;

g)

Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;

h)

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;

i)

Oberseile;

(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)

k)

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

l)

Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

m)

Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Fangvorrichtungen;

b)

elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

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