Art. 1 § 5 BankPVO (weggefallen)

Bankpensionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die längstens bis 31Art. März 1933 angefallen sind, sowie für die nach solchen Pensionisten nach diesen Zeitpunkt angefallenen oder anfallenden Hinterbliebenenpensionen erfährt die Dienstzeitanrechnung gegenüber den bis 31. März 1933 bei den einzelnen Anstalten in Geltung gestandenen Bestimmungen nachfolgende Änderungen.

(2) In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924 (1926), A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt III, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.

(3) Wurden zufolge eines Dienstunfalles zehn Dienstjahre für die Pensionsbemessung zugerechnet, so findet, wenn die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung („Hauptanstalt“) keine Invaliditätsrente (1 § 27 Angestelltenversicherungsgesetz 1928 = AngBG5 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) gewährt oder eine zuerkannte Invaliditätsrente wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit einstellt, eine Rückrechnung der Pension auf das Ausmaß statt, das ohne Hinzurechnung von zehn Dienstjahren gebühren würde.

(4) Wurde einem Pensionisten auf Grund der bis zum 31. März 1933 gültigen Bestimmungen eine zehnjährige Zurechnung gewährt, so ist die Witwenpension aus der ohne Berücksichtigung dieser Zurechnung ermittelten Mannespension zu berechnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.08.1933 bis 31.12.2018
(1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die längstens bis 31Art. März 1933 angefallen sind, sowie für die nach solchen Pensionisten nach diesen Zeitpunkt angefallenen oder anfallenden Hinterbliebenenpensionen erfährt die Dienstzeitanrechnung gegenüber den bis 31. März 1933 bei den einzelnen Anstalten in Geltung gestandenen Bestimmungen nachfolgende Änderungen.

(2) In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924 (1926), A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt III, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.

(3) Wurden zufolge eines Dienstunfalles zehn Dienstjahre für die Pensionsbemessung zugerechnet, so findet, wenn die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung („Hauptanstalt“) keine Invaliditätsrente (1 § 27 Angestelltenversicherungsgesetz 1928 = AngBG5 BankPVO seit 31.12.2018 weggefallen.) gewährt oder eine zuerkannte Invaliditätsrente wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit einstellt, eine Rückrechnung der Pension auf das Ausmaß statt, das ohne Hinzurechnung von zehn Dienstjahren gebühren würde.

(4) Wurde einem Pensionisten auf Grund der bis zum 31. März 1933 gültigen Bestimmungen eine zehnjährige Zurechnung gewährt, so ist die Witwenpension aus der ohne Berücksichtigung dieser Zurechnung ermittelten Mannespension zu berechnen.

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