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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher ErledigungenAusfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten ErledigungenAusfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher ErledigungenAusfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten ErledigungenAusfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.