§ 3 BeglV Ermächtigung

Beglaubigungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher ErledigungenAusfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten ErledigungenAusfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Stand vor dem 08.05.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 08.05.2008

(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher ErledigungenAusfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten ErledigungenAusfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

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