§ 29 ARHV Ausfolgung von Gegenständen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.

(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.

(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.

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