§ 156 BPSfVO Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung der Seilfahrt

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung

der Seilfahrt

§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:

a)

wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;

b)

bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;

c)

wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);

d)

bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;

e)

wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);

f)

bei Widerruf.

(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Erlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung

der Seilfahrt

§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:

a)

wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;

b)

bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;

c)

wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);

d)

bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;

e)

wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);

f)

bei Widerruf.

(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.

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