Art. 1 § 18 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 18. BefNVO (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachenseit 01.08.1987 weggefallen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 18. BefNVO (1weggefallen) Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachenseit 01.08.1987 weggefallen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann zur Prüfung anzumelden.

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