§ 39 BPSfVO

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAußer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksam machen können.
  2. (2)Absatz 2Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse muß unabhängig sein von:
    1. a)Litera ader Antriebskraft der Fördermaschine;
    2. b)Litera bder Antriebskraft der Fahrbremse;
    3. c)Litera cden Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf, elektrischem Strom, Druckluft), bei deren Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam werden könnte.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch Hand- und Fußbetätigung ausgelöst werden können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar sein.
  4. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbremse muß in folgenden Fällen selbsttätig ausgelöst werden:
    1. a)Litera abei Druckluft- und Dampffördermaschinen im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;
    2. b)Litera bbei elektrischen Fördermaschinen im Falle des Ausbleibens der Netzspannung und in allen Fällen, in denen durch Störung der Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme eintreten kann;
    3. c)Litera cbei Absinken des Betriebsdruckes der Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.
  5. (5)Absatz 5Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie schnell eingreifen und die Massenwirkung durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse voll wirksam bleiben.
  6. (6)Absatz 6Bei elektrischen Fördermaschinen muß beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Motor selbsttätig unterbrochen werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters möglich sein. Die Fördermaschine darf erst in Gang gesetzt werden können, wenn die Sicherheitsbremse wieder betriebsbereit ist.
  7. (7)Absatz 7Das Lüften der Sicherheitsbremse nach ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse möglich sein.
  8. (8)Absatz 8Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse vereinigt sind, muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAußer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksam machen können.
  2. (2)Absatz 2Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse muß unabhängig sein von:
    1. a)Litera ader Antriebskraft der Fördermaschine;
    2. b)Litera bder Antriebskraft der Fahrbremse;
    3. c)Litera cden Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf, elektrischem Strom, Druckluft), bei deren Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam werden könnte.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch Hand- und Fußbetätigung ausgelöst werden können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar sein.
  4. (4)Absatz 4Die Sicherheitsbremse muß in folgenden Fällen selbsttätig ausgelöst werden:
    1. a)Litera abei Druckluft- und Dampffördermaschinen im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;
    2. b)Litera bbei elektrischen Fördermaschinen im Falle des Ausbleibens der Netzspannung und in allen Fällen, in denen durch Störung der Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme eintreten kann;
    3. c)Litera cbei Absinken des Betriebsdruckes der Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.
  5. (5)Absatz 5Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie schnell eingreifen und die Massenwirkung durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse voll wirksam bleiben.
  6. (6)Absatz 6Bei elektrischen Fördermaschinen muß beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Motor selbsttätig unterbrochen werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters möglich sein. Die Fördermaschine darf erst in Gang gesetzt werden können, wenn die Sicherheitsbremse wieder betriebsbereit ist.
  7. (7)Absatz 7Das Lüften der Sicherheitsbremse nach ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse möglich sein.
  8. (8)Absatz 8Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse vereinigt sind, muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

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