§ 3 AusV (weggefallen)

Auslagerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Liegt die in § 2 Z 1 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 3 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters weder einer Registrierung noch einer Zulassung bedarfseit 02.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
Liegt die in § 2 Z 1 genannte Bedingung für eine Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Dienstleister nicht vor, würde die FMA Einwände gegen eine solche Auslagerung gemäß § 26 Abs. 2 WAG 2007§ 3 AusV unter gewöhnlichen Umständen nicht erheben, wenn die Erbringung der Dienstleistung der Verwaltung von Privatkundenportfolios nach dem Recht des Herkunftslandes des Dienstleisters weder einer Registrierung noch einer Zulassung bedarfseit 02.01.2018 weggefallen.

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