Art. 1 § 4 BSpV Begriffsbestimmungen

Bergbau-Sprengverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

1.

Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).

2.

Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

1.

Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).

2.

Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.

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