Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen)

Befähigungsnachweisverordnung 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.9999
Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.

Stand vor dem 31.07.1987

In Kraft vom 01.08.1974 bis 31.07.1987
Art. 1 § 15 BefNVO (weggefallen) seit 01.08.1987 weggefallen. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes mit Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission hat der Vorsitzende dieses Gelöbnis abzunehmen.

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