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(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind; | |||||||||
b) | eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist; | |||||||||
c) | die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt oder | |||||||||
d) | über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird. |
(1) Das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Das nach § 6 verliehene Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens erlischt bei physischen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen mit ihrem Untergang.
(3) Erteilte Berechtigungen nach § 6 sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen, unter denen das Recht erteilt wurde, weggefallen sind; | |||||||||
b) | eine missbräuchliche Führung zu befürchten ist; | |||||||||
c) | die Führung abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt oder | |||||||||
d) | über das Vermögen des Berechtigten das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder wenn ein Konkursantrag wegen mangelnder Deckung der Kosten des Verfahrens abgewiesen wird. |