§ 39a K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden§ 39a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens € 10,– beträgt. Die Überweisung der Wohnbeihilfe an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Gemeinschaftsverwalter ist zulässig.

(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden§ 39a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens € 10,– beträgt. Die Überweisung der Wohnbeihilfe an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Gemeinschaftsverwalter ist zulässig.

(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.

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