§ 52d K-BSG Anwendung von Bestimmungen dieses Gesetzes

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.

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