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(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.
(1) Für die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Kärntner Landeslehrergesetz nicht Abweichendes bestimmen. § 12 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Die §§ 42 und 43 dieses Gesetzes gelten für Präventivfachkräfte im Sinne des § 113e des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, soweit § 113f des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes nicht Abweichendes bestimmt.