§ 15 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. b und c erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a) und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen (§ 6a).

(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Für die Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Annuitätenzuschüsse dürfen nur in dem Ausmaß gewährt werden, als die Summe aus dem Förderungskredit und des Eigen- oder Fremdmittelanteils, für den rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden, die Gesamtbaukosten nicht übersteigt.

(4) Bis zur Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum gelten die Bestimmungen des § 6a mit der Maßgabe, dass die Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 WGG hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5a Abs15 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 2 und 6a zu berechnen. Unter der Bedingung, dass der auf diese Weise berechnete Teil des Entgeltes die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite gemäß § 10 jeweils unter Berücksichtigung der zulässigen Konditionen der Eigenmittel und Kapitalmarktkredite zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel- und Kapitalmarktkredite in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Förderungskredits und in weiterer Folge der Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zweck der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Kärnten abzutreten.

(4a) Ergibt sich in der Entgeltberechnung gemäß Abs. 4 unter Zugrundelegung des valorisierten Eigenanteils und den jährlich tatsächlichen anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel ein Minderbetrag, so ist der Differenzbetrag zur verstärkten Tilgung der aushaftenden Fremd- und Eigenmittel zu verwenden.

(5) Bei der Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen hat der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteiles sowie der Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 sicherzustellen. Die Rückzahlung des Kreditbetrages und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung hat ab dem 21. Jahr zumindest im Ausmaß der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegten Annuität gemäß § 6a Abs. 2 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. b und c erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a) und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen (§ 6a).

(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung dargestellten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Für die Tilgung und Verzinsung von Eigen- oder Fremdmitteln können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Annuitätenzuschüsse dürfen nur in dem Ausmaß gewährt werden, als die Summe aus dem Förderungskredit und des Eigen- oder Fremdmittelanteils, für den rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden, die Gesamtbaukosten nicht übersteigt.

(4) Bis zur Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum gelten die Bestimmungen des § 6a mit der Maßgabe, dass die Annuitätenzuschüsse kalkulatorisch verzinst werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind verpflichtet, das Entgelt gemäß § 14 WGG hinsichtlich der geförderten Kosten jeweils unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5a Abs15 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 2 und 6a zu berechnen. Unter der Bedingung, dass der auf diese Weise berechnete Teil des Entgeltes die Annuitäten der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite gemäß § 10 jeweils unter Berücksichtigung der zulässigen Konditionen der Eigenmittel und Kapitalmarktkredite zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung übersteigt, entsteht ab diesem Zeitpunkt und in Höhe der übersteigenden Beträge, nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel- und Kapitalmarktkredite in voller Höhe, eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Förderungskredits und in weiterer Folge der Annuitätenzuschüsse. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsmittel besteht somit erst ab dem Zeitpunkt des Übersteigens und nur in Höhe des übersteigenden Betrages bzw. nach gänzlicher Tilgung der Eigenmittel und der Kapitalmarktkredite in voller Höhe des Betrages. Für den Fall der Rückzahlung hat der Förderungswerber zum Zweck der Sicherung der Rückzahlung der Förderungsmittel diese Beträge dem Land Kärnten abzutreten.

(4a) Ergibt sich in der Entgeltberechnung gemäß Abs. 4 unter Zugrundelegung des valorisierten Eigenanteils und den jährlich tatsächlichen anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel ein Minderbetrag, so ist der Differenzbetrag zur verstärkten Tilgung der aushaftenden Fremd- und Eigenmittel zu verwenden.

(5) Bei der Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen hat der Erwerber die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteiles sowie der Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung zu übernehmen und die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 sicherzustellen. Die Rückzahlung des Kreditbetrages und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung hat ab dem 21. Jahr zumindest im Ausmaß der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegten Annuität gemäß § 6a Abs. 2 zu erfolgen.

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