§ 5 K-NG

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 5

Zuständigkeit

 

(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.

 

(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 5

Zuständigkeit

 

(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens nach § 3 zu übermitteln.

 

(2) Die Landesregierung hat den Landes- oder Gemeindebehörden iSd Abs 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der internationalen Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien eines Staatsvertrages mitzuteilen. Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen iSd § 4 Abs 6 und 7 sind dem Bund von Landes- und Gemeindebehörden iSd Abs 1 ebenfalls im Weg der Landesregierung zu übermitteln.

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