§ 4 K-EVG § 4

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.

(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

(2) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(3) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen bzw. Teilforderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330 Euro übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

(4) Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 13.12.2011 bis 31.12.2011

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.

(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.

(2) Zur Entscheidung über einen Verzicht ist in Gemeinden der Gemeinderat und in Gemeindeverbänden der Verbandsrat (die Verbandsversammlung) berufen.

(3) Verzichte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Forderungen bzw. Teilforderungen, die im Einzelfall den Betrag von 36.330 Euro übersteigen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Verzicht die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens (Gemeindeverbandsvermögens) nicht mehr gewährleistet wäre.

(4) Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten