§ 12 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf gewährt werden für die Errichtung von

a)

Eigenheimen,

b)

Gebäuden im Gruppenwohnbau,

c)

einer zweiten Wohnung in direktem baulichem Verband mit einem Eigenheim,

d)

Wohnungen in direktem baulichem Verband mit nicht (mehr)

bewohnbarem Altbestand oder Teile davon, deren Bausubstanz die Schaffung von Wohnraum oder eine Revitalisierung rechtfertigt.

(2) Die Förderung gemäß Abs§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis c darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hinsichtlich lit. c auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, ausgenommen sein Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, gewährt werden.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf

a)

für maximal zwei Wohnungen begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des Wohnbedürfnisses einer nahestehenden Person, ausgenommen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sowie Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Förderungsmaßnahmen nach dem IV. Abschnitt (Ersterwerb von Wohnraum) gewährt werden,

b)

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen für mehr als zwei Wohnungen nach den Bestimmungen des III. und IV. Abschnittes gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Eine Förderung darf gewährt werden für die Errichtung von

a)

Eigenheimen,

b)

Gebäuden im Gruppenwohnbau,

c)

einer zweiten Wohnung in direktem baulichem Verband mit einem Eigenheim,

d)

Wohnungen in direktem baulichem Verband mit nicht (mehr)

bewohnbarem Altbestand oder Teile davon, deren Bausubstanz die Schaffung von Wohnraum oder eine Revitalisierung rechtfertigt.

(2) Die Förderung gemäß Abs§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis c darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hinsichtlich lit. c auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, ausgenommen sein Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, gewährt werden.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf

a)

für maximal zwei Wohnungen begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des Wohnbedürfnisses einer nahestehenden Person, ausgenommen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sowie Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Förderungsmaßnahmen nach dem IV. Abschnitt (Ersterwerb von Wohnraum) gewährt werden,

b)

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen für mehr als zwei Wohnungen nach den Bestimmungen des III. und IV. Abschnittes gewährt werden.

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