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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Förderung gemäß Abs§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis c darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hinsichtlich lit. c auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, ausgenommen sein Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, gewährt werden.
(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf
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(2) Die Förderung gemäß Abs§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis c darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hinsichtlich lit. c auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, ausgenommen sein Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, gewährt werden.
(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 lit. d darf
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