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(1) Die Dienstgeber haben die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesonderedie Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
a) | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte; | |||||||||
b) | die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln; | |||||||||
c) | die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
d) | die Gestaltung der Arbeitsplätze; | |||||||||
e) | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
ea) | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und | |||||||||
f) | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete und schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Eine Überprüfung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
a) | nach Unfällen, | |||||||||
b) | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie dienstbedingt sind, | |||||||||
ba) | nach Zwischenfällen mit erhöhter dienstbedingter psychischer Fehlbeanspruchung, | |||||||||
c) | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
d) | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
e) | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 und | |||||||||
f) | auf begründetes Verlangen einer Bedienstetenschutzkommission. |
(5) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) sowie sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
(1) Die Dienstgeber haben die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesonderedie Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 3 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
a) | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte; | |||||||||
b) | die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln; | |||||||||
c) | die Verwendung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
d) | die Gestaltung der Arbeitsplätze; | |||||||||
e) | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
ea) | die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und | |||||||||
f) | der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete und schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Eine Überprüfung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
a) | nach Unfällen, | |||||||||
b) | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie dienstbedingt sind, | |||||||||
ba) | nach Zwischenfällen mit erhöhter dienstbedingter psychischer Fehlbeanspruchung, | |||||||||
c) | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen, | |||||||||
d) | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
e) | bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 und | |||||||||
f) | auf begründetes Verlangen einer Bedienstetenschutzkommission. |
(5) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) sowie sonstige geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologen, beauftragt werden.