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(2) Die Förderung zur Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur erfolgen, wenn
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(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f gelten auch für die Errichtung von Wohnheimen.
(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens neun Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
(2) Die Förderung zur Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur erfolgen, wenn
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(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f gelten auch für die Errichtung von Wohnheimen.
(4) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nach § 12 Abs. 3 lit. b und § 14 sowie die Sanierung von Gebäuden nach dem VI. Abschnitt, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens neun Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.