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Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
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(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.
Bauausführung
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
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(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.