§ 44 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 44

Bauausführung

(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn

a)

alle Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages gegeben sind,

b)

der Förderungswerber sich schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung durch das Land einverstanden erklärt hat und

c)

der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorliegt.

(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.

(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 18.03.2010 bis 31.12.2017
§ 44

Bauausführung

(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn

a)

alle Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages gegeben sind,

b)

der Förderungswerber sich schriftlich mit der Überwachung der Bauausführung durch das Land einverstanden erklärt hat und

c)

der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorliegt.

(3) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(4) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.

(5) Bei Förderungen nach dem VI. Abschnitt kann mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises und des Energieberatungsprotokolls in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise vorgelegt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten