§ 16 K-LSG 2002

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl Nr 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl Nr 46/1966, außer Kraft.

 

(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

§ 16

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz), LGBl Nr 69/1985, und das Gesetz vom 29. Juni 1966 über die Kärntner Landeshymne, LGBl Nr 46/1966, außer Kraft.

 

(3) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1985 zum Schutz des Kärntner Landeswappens und anderer Hoheitszeichen des Landes Kärnten (Kärntner Wappengesetz) erteilten und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch aufrechten Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens gelten als nach diesem Gesetz erteilte Berechtigungen; sie unterliegen im Übrigen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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