§ 52c K-BSG Verordnungen

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erreicht wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

Bei der Erlassung von Durchführungsverordnungen zu § 42 Abs. 6 dieses Gesetzes hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass ein gleichartiges Schutzniveau für die an den Schulen verwendeten Landeslehrer und die sonstigen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Bediensteten erreicht wird.

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