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(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mitDieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Ausübung derKundmachung folgenden Tag in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuübenKraft.
(2) MitArt. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. IIII Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und IV dieses Gesetzes5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 892014/39127/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2226. Oktober Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 31165 vom 21.11.20085.3.2014, S. 1, umgesetzt.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mitDieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Ausübung derKundmachung folgenden Tag in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuübenKraft.
(2) MitArt. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. IIII Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und IV dieses Gesetzes5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 892014/39127/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2226. Oktober Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 31165 vom 21.11.20085.3.2014, S. 1, umgesetzt.