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(2) Die Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden über Antrag jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewährt. Sie betragen in den ersten vier Jahren jährlich§ 6 vH des nach Anlage II oder IV förderbaren Hypothekarkredits und vermindern sich bei einer Weitergewährung ab dem fünften Jahr und in der Folge nach jeweils vier Jahren um 1 vH. Die Zuerkennung der Annuitätenzuschüsse erfolgt halbjährlich.
(3) Förderungswerbern, die zum Zeitpunkt der Zusicherung des Förderungskredits gemäß § 5 Abs. 1 lit. b das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) nach Anlage I Z 1 lit. a überschreiten, kann, sofern sie spätestens mit Bezug der Wohnung (des Eigenheimes) einen Hypothekarkredit im Sinne des Abs. 1 aufgenommen haben, binnen acht Jahren nach Bezug der Wohnung (des Eigenheimes) über deren Antrag ein Annuitätenzuschuß im Sinne des Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt werden, daß für die Bemessung von Höhe und Dauer des Annuitätenzuschusses jeweils der Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung (des Eigenheimes) als Anknüpfungspunkt heranzuziehen ist.
(4) Annuitätenzuschüsse dürfen nur begünstigten Personen (§ 2 Z 17) gewährt werden. Eine Weitergewährung für die jeweils nächstfolgenden vier Jahre bedarf eines Antrages, wobei jeweils das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 2 Z 17 nachzuweisen ist.
(5) Anträge auf Weitergewährung der Annuitätenzuschüsse sind spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen des vorangehenden Zuerkennungszeitraumes zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht, darf höchstens ein vorausgehender Halbjahreszuschuß rückwirkend gewährt werden. Der vierjährige Zuerkennungszeitraum verkürzt sich entsprechend.
(6) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
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Im Falle der Kündigung des Förderungskredits sind dieK-WBFG 1997 seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten31.12.2017 weggefallen.
(2) Die Annuitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden über Antrag jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewährt. Sie betragen in den ersten vier Jahren jährlich§ 6 vH des nach Anlage II oder IV förderbaren Hypothekarkredits und vermindern sich bei einer Weitergewährung ab dem fünften Jahr und in der Folge nach jeweils vier Jahren um 1 vH. Die Zuerkennung der Annuitätenzuschüsse erfolgt halbjährlich.
(3) Förderungswerbern, die zum Zeitpunkt der Zusicherung des Förderungskredits gemäß § 5 Abs. 1 lit. b das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) nach Anlage I Z 1 lit. a überschreiten, kann, sofern sie spätestens mit Bezug der Wohnung (des Eigenheimes) einen Hypothekarkredit im Sinne des Abs. 1 aufgenommen haben, binnen acht Jahren nach Bezug der Wohnung (des Eigenheimes) über deren Antrag ein Annuitätenzuschuß im Sinne des Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt werden, daß für die Bemessung von Höhe und Dauer des Annuitätenzuschusses jeweils der Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung (des Eigenheimes) als Anknüpfungspunkt heranzuziehen ist.
(4) Annuitätenzuschüsse dürfen nur begünstigten Personen (§ 2 Z 17) gewährt werden. Eine Weitergewährung für die jeweils nächstfolgenden vier Jahre bedarf eines Antrages, wobei jeweils das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 2 Z 17 nachzuweisen ist.
(5) Anträge auf Weitergewährung der Annuitätenzuschüsse sind spätestens ein Jahr nach dem Auslaufen des vorangehenden Zuerkennungszeitraumes zu stellen. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht, darf höchstens ein vorausgehender Halbjahreszuschuß rückwirkend gewährt werden. Der vierjährige Zuerkennungszeitraum verkürzt sich entsprechend.
(6) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
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Im Falle der Kündigung des Förderungskredits sind dieK-WBFG 1997 seit dem Bestehen des Kündigungsgrundes ausgezahlten Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten31.12.2017 weggefallen.