§ 8 K-KFSchG Parteien

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 471/1995BGBl I Nr 161/2013, zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2013

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 471/1995BGBl I Nr 161/2013, zu.

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