§ 16 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. a dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an

a)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17 mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, oder der eines anderen Staates, wenn sie Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG sind und nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17, die weder die österreichischer Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, besitzen, und die nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalten und über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, die im Zusammenleben in großen Wohneinheiten erforderlich sind, verfügen,

c)

Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zur Weitergabe an begünstigte Personen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen Fertigstellung und Übertragung ins Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:

a)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17 mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, wenn sie Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG sind und nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, besitzen, und die nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalten und über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, die im Zusammenleben in großen Wohneinheiten erforderlich sind, verfügen,

c)

Gebietskörperschaften,

d)

natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer, sofern es sich bei den Dienstnehmern um begünstigte Personen handelt,

e)

gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, zur Überlassung an Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen oder alte Menschen.

(3a) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn

a)

es sich um eine Wohnung handelt, für die nachweislich seit mindestens drei Monaten kein Mieter gefunden werden konnte, und

b)

die Wohnung in einer Gemeinde liegt, deren Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, abnehmend ist, und im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung eine Vermietung dieser Wohnung an eine begünstigte Person iSd § 2 Z 17 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

(3b) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.

(3c) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und auf welche Weise Basiskenntnisse der deutschen Sprache iSd Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b von der begünstigten Person nachzuweisen sind und welche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand, bestehen. Dabei ist auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 5 des NAG Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vermietung bzw. Übertragung geförderter Wohnungen in das Wohnungseigentum ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sich der künftige Wohnungseigentümer bzw. Mieter oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, das geförderte Objekt ausschließlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.

(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.2017
(1) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. a dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an

a)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17 mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, oder der eines anderen Staates, wenn sie Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG sind und nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17, die weder die österreichischer Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, besitzen, und die nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalten und über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, die im Zusammenleben in großen Wohneinheiten erforderlich sind, verfügen,

c)

Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zur Weitergabe an begünstigte Personen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen Fertigstellung und Übertragung ins Wohnungseigentum.

(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:

a)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17 mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, wenn sie Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG sind und nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)

begünstigte Personen iSd § 2 Z 17, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, besitzen, und die nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern iSd RL 2004/38/EG nach dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhalten und über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, die im Zusammenleben in großen Wohneinheiten erforderlich sind, verfügen,

c)

Gebietskörperschaften,

d)

natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer, sofern es sich bei den Dienstnehmern um begünstigte Personen handelt,

e)

gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, zur Überlassung an Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen oder alte Menschen.

(3a) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn

a)

es sich um eine Wohnung handelt, für die nachweislich seit mindestens drei Monaten kein Mieter gefunden werden konnte, und

b)

die Wohnung in einer Gemeinde liegt, deren Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, abnehmend ist, und im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung eine Vermietung dieser Wohnung an eine begünstigte Person iSd § 2 Z 17 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

(3b) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.

(3c) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und auf welche Weise Basiskenntnisse der deutschen Sprache iSd Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b von der begünstigten Person nachzuweisen sind und welche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand, bestehen. Dabei ist auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 5 des NAG Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vermietung bzw. Übertragung geförderter Wohnungen in das Wohnungseigentum ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sich der künftige Wohnungseigentümer bzw. Mieter oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, das geförderte Objekt ausschließlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.

(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.

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