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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen Fertigstellung und Übertragung ins Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
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(3a) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
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(3b) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.
(3c) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und auf welche Weise Basiskenntnisse der deutschen Sprache iSd Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b von der begünstigten Person nachzuweisen sind und welche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand, bestehen. Dabei ist auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 5 des NAG Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vermietung bzw. Übertragung geförderter Wohnungen in das Wohnungseigentum ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sich der künftige Wohnungseigentümer bzw. Mieter oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, das geförderte Objekt ausschließlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen Fertigstellung und Übertragung ins Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. b und 14 Abs. 1 lit. b dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
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(3a) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn
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(3b) Vom Erfordernis des § 2 Z 17 nach Abs. 3 lit. a und Abs. 3 lit. b kann mit Zustimmung des Wohnbauförderungsbeirates abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.
(3c) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß und auf welche Weise Basiskenntnisse der deutschen Sprache iSd Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b von der begünstigten Person nachzuweisen sind und welche Ausnahmen von dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand, bestehen. Dabei ist auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und auf die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach § 14a Abs16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 5 des NAG Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vermietung bzw. Übertragung geförderter Wohnungen in das Wohnungseigentum ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sich der künftige Wohnungseigentümer bzw. Mieter oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, das geförderte Objekt ausschließlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
(5) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 lit. a mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.