§ 2 K-EVG § 2

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages.

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