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(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Darlehens- oder Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn das Darlehen oder der Kredit zur Gänze zugezählt wurde, die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt und kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens oder des Kredits besteht.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Darlehens- oder Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates darüber hinausgehende, zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung der in Abs. 1 genannten Darlehen oder Kredite vorsehen.
(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Darlehens- oder Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn das Darlehen oder der Kredit zur Gänze zugezählt wurde, die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt und kein Grund für eine Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens oder des Kredits besteht.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Darlehens- oder Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates darüber hinausgehende, zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung der in Abs. 1 genannten Darlehen oder Kredite vorsehen.