§ 14 K-LSG 2002

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 14

Verwaltungsübertretungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer

a)

entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner Landeswappen führt;

b)

den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt;

c)

Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen.

 

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 14

Verwaltungsübertretungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenden strafbaren Handlung bildet -, wer

a)

entgegen dem Verbot des § 5 Abs 2 das Kärntner Landeswappen führt;

b)

den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt;

c)

Abbildungen des Kärntner Landeswappens in einer unwürdigen Weise oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes Kärnten herabzuwürdigen.

 

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2180,- Euro zu bestrafen.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

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