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(2) Ein Eigenmittelersatzkredit im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.
(3) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v. H. der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung zulässigen Gesamtbaukosten. Kredite, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.
(4) Der Eigenmittelersatzkredit hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Kredits nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Der Kredit ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.
(5) Für die Kreditkündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn
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(2) Ein Eigenmittelersatzkredit im Sinne von Abs. 1 kann höchstens im Ausmaß der ursprünglich im Zeitpunkt des Erstbezuges der Wohnung aufzubringenden Eigenmittel abzüglich einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 2 v. H. gewährt werden, wobei Wertanpassungen nicht zu berücksichtigen sind.
(3) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche, des Familieneinkommens des Mieters und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Anlage V festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Auf die Eigenmittelaufbringung anzurechnen ist der tatsächlich geleistete Eigenmittelanteil, maximal 5 v. H. der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung zulässigen Gesamtbaukosten. Kredite, die niedriger als der Mindestbetrag sind, sind nicht zu gewähren.
(4) Der Eigenmittelersatzkredit hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung beginnt mit dem 1. März oder 1. September, welcher der Zuzählung des Kredits nachfolgt. Die Tilgung setzt sechs Monate nach Beginn der Verzinsung ein. Der Kredit ist in 20 gleichbleibenden, Zinsen und Tilgung umfassenden Halbjahresannuitäten zurückzuerstatten.
(5) Für die Kreditkündigung gilt § 8 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 9 sinngemäß erfolgen, wenn
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