§ 41 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 41

Arbeitsmedizinische Betreuung

 

(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 79 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme

a)

arbeitsmedizinischer Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

b)

externer Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

c)

Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

zu erfolgen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

 

(2) § 40 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 41

Arbeitsmedizinische Betreuung

 

(1) Die Dienstgeber haben für die im § 2 Abs 1 genannten Dienststellen eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Soweit geeignete Bedienstete (§ 79 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) nicht zur Verfügung stehen, hat die arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme

a)

arbeitsmedizinischer Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

b)

externer Arbeitsmediziner gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

c)

Präventionszentren eines Unfallversicherungsträgers gemäß § 78a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

zu erfolgen. Dabei ist möglichst eine Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Betreuung anzustreben.

 

(2) § 40 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

(3) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass sich alle Bediensteten auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.

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