Anl. 1 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

1.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) beträgt:

a)

bei Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes oder für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen bei einer Haushaltsgröße von

1

Person 30.000 Euro

2

Personen 45.000 Euro,

für

jede weitere Person jeweils 4.000 Euro zusätzlich;

b)

bei Übertragung von Wohnungen in das Eigentum (Wohnungseigentum) und für die Gewährung von Wohnbauförderungskrediten an natürliche Personen einen gegenüber den Höchstsätzen nach lit. a jeweils um 2.500 Euro angehobenen Betrag.

2

. Die Beträge nach Z 1 vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Jänner 2006, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 vH überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

Anl. 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017

1.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (Familieneinkommen) beträgt:

a)

bei Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes oder für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen bei einer Haushaltsgröße von

1

Person 30.000 Euro

2

Personen 45.000 Euro,

für

jede weitere Person jeweils 4.000 Euro zusätzlich;

b)

bei Übertragung von Wohnungen in das Eigentum (Wohnungseigentum) und für die Gewährung von Wohnbauförderungskrediten an natürliche Personen einen gegenüber den Höchstsätzen nach lit. a jeweils um 2.500 Euro angehobenen Betrag.

2

. Die Beträge nach Z 1 vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Jänner 2006, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 vH überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

Anl. 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

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