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Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Durch Weisungen und sonstige geeignete Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
a) | ihre Tätigkeit einstellen, | |||||||||
b) | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
c) | ihren Dienst - außer in begründeten Ausnahmefällen - nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen.
(4) Für jede Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle ist ein geeigneter Bediensteter zu beauftragen, der auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (beauftragter Bediensteter).
(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Durch Weisungen und sonstige geeignete Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
a) | ihre Tätigkeit einstellen, | |||||||||
b) | sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und | |||||||||
c) | ihren Dienst - außer in begründeten Ausnahmefällen - nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht. |
(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen.
(4) Für jede Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle ist ein geeigneter Bediensteter zu beauftragen, der auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (beauftragter Bediensteter).
(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.