Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.) sowie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) mit dem Ziel der Energieeinsparung durchzuführenAnl. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Vorschriften über die Inhalte der Energieberatung und des Beratungsprotokolls nach dem Stand der Technik festzulegen sind2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
Die Energieausweise werden stichprobenartig überprüft. Ergibt die erstmalige Überprüfung eines Energieausweises Beanstandungen, so hat der Förderungswerber auf seine Kosten eine Berichtigung des Energieausweises zu veranlassen. Die Kosten für eine weitere Überprüfung des Energieausweises sind vom Förderungswerber zu tragen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Bautechnikverordnung, LGBl Nr 97/2012) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
|
| |||||||||
|
|
Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.) sowie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) mit dem Ziel der Energieeinsparung durchzuführenAnl. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Vorschriften über die Inhalte der Energieberatung und des Beratungsprotokolls nach dem Stand der Technik festzulegen sind2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
Die Energieausweise werden stichprobenartig überprüft. Ergibt die erstmalige Überprüfung eines Energieausweises Beanstandungen, so hat der Förderungswerber auf seine Kosten eine Berichtigung des Energieausweises zu veranlassen. Die Kosten für eine weitere Überprüfung des Energieausweises sind vom Förderungswerber zu tragen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Bautechnikverordnung, LGBl Nr 97/2012) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|