Anl. 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

1.

Allgemeine Voraussetzungen:

a)

Für das geförderte Wohnobjekt ist ein Energieausweis nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen und eine Energieberatung durchzuführen.

Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.) sowie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) mit dem Ziel der Energieeinsparung durchzuführenAnl. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Vorschriften über die Inhalte der Energieberatung und des Beratungsprotokolls nach dem Stand der Technik festzulegen sind2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Die Energieausweise werden stichprobenartig überprüft. Ergibt die erstmalige Überprüfung eines Energieausweises Beanstandungen, so hat der Förderungswerber auf seine Kosten eine Berichtigung des Energieausweises zu veranlassen. Die Kosten für eine weitere Überprüfung des Energieausweises sind vom Förderungswerber zu tragen.

b)

Bei der Errichtung von Wohnobjekten dürfen keine Produkte, wie Montageschäume, Kälte-/Wärmeträgermittel, Feuerlöschmittel, Schallschutzfenster, etc. verwendet werden, die halogenierte Kohlenwasserstoffe oder Schwefel­hexa­fluorid enthalten (voll- oder teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sowie SF6 iSd Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, BGBl. Nr 301/1990, der Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung), BGBl. Nr. 750/1995, der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, und der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl Nr. L 244 vom 29. September 2000, S 1 ff.).

c)

Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf

1. den Heizwärmebedarf,

2. die Wärmeversorgung und

3. die Warmwasserbereitung

entsprechen.

Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Bautechnikverordnung, LGBl Nr 97/2012) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.

Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -frei­er Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.

2.

Das Förderungsausmaß richtet sich nach Heizwärmebedarf und Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche iSd Z 4.

Zuschläge können insbesondere gewährt werden für:

a)

ökologische Bauweise,

b)

Niedertemperaturheizung,

c)

solarunterstützte Heizung nur mit Niedertemperaturheizung,

d)

Frischluftanlage,

e)

Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert,

f)

Photovoltaikanlage,

g)

barrierefreie Bauweise,

h)

Gruppenwohnbau,

i)

Wohnobjekte in Siedlungszentren,

j)

Wohnobjekte im strukturschwachen ländlichen Raum,

k)

Passivhaus,

l)

Jungfamilie,

m)

bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung.

3.

Das Förderungsausmaß umfasst den Förderungskredit und einen allfälligen Hypothekarkredit, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden können. Der Anteil des Förderungskredits am Förderungsausmaß beträgt 60 Prozent und der Anteil des Hypothekarkredits 40 Prozent. Im Fall der Teilkündigung eines Förderungskredits kann anstelle der erforderlichen Rückzahlung des Förderungskredits die Höhe des anerkannten Hypothekarkredits, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.

4.

Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von

ein oder zwei Personen 70 m²

drei Personen 80 m²

vier Personen 95 m²

fünf Personen 105 m²

sechs Personen 115 m²

mehr als sechs Personen 125 m².

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.2017

1.

Allgemeine Voraussetzungen:

a)

Für das geförderte Wohnobjekt ist ein Energieausweis nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen und eine Energieberatung durchzuführen.

Im Rahmen der Energieberatung ist eine Beratung über bautechnische Aspekte (Bauteilkonstruktionen, Wärmedämmung etc.) sowie über die Heizungs- und Gebäudetechnik des Wohnobjektes (Auswahl von Heizung, Wärmeabgabesystem, Warmwasserbereitung etc.) mit dem Ziel der Energieeinsparung durchzuführenAnl. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Vorschriften über die Inhalte der Energieberatung und des Beratungsprotokolls nach dem Stand der Technik festzulegen sind2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

Die Energieausweise werden stichprobenartig überprüft. Ergibt die erstmalige Überprüfung eines Energieausweises Beanstandungen, so hat der Förderungswerber auf seine Kosten eine Berichtigung des Energieausweises zu veranlassen. Die Kosten für eine weitere Überprüfung des Energieausweises sind vom Förderungswerber zu tragen.

b)

Bei der Errichtung von Wohnobjekten dürfen keine Produkte, wie Montageschäume, Kälte-/Wärmeträgermittel, Feuerlöschmittel, Schallschutzfenster, etc. verwendet werden, die halogenierte Kohlenwasserstoffe oder Schwefel­hexa­fluorid enthalten (voll- oder teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sowie SF6 iSd Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, BGBl. Nr 301/1990, der Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung), BGBl. Nr. 750/1995, der Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002, und der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl Nr. L 244 vom 29. September 2000, S 1 ff.).

c)

Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf

1. den Heizwärmebedarf,

2. die Wärmeversorgung und

3. die Warmwasserbereitung

entsprechen.

Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Bautechnikverordnung, LGBl Nr 97/2012) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.

Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -frei­er Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.

2.

Das Förderungsausmaß richtet sich nach Heizwärmebedarf und Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche iSd Z 4.

Zuschläge können insbesondere gewährt werden für:

a)

ökologische Bauweise,

b)

Niedertemperaturheizung,

c)

solarunterstützte Heizung nur mit Niedertemperaturheizung,

d)

Frischluftanlage,

e)

Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung optimiert,

f)

Photovoltaikanlage,

g)

barrierefreie Bauweise,

h)

Gruppenwohnbau,

i)

Wohnobjekte in Siedlungszentren,

j)

Wohnobjekte im strukturschwachen ländlichen Raum,

k)

Passivhaus,

l)

Jungfamilie,

m)

bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mit Behinderung.

3.

Das Förderungsausmaß umfasst den Förderungskredit und einen allfälligen Hypothekarkredit, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden können. Der Anteil des Förderungskredits am Förderungsausmaß beträgt 60 Prozent und der Anteil des Hypothekarkredits 40 Prozent. Im Fall der Teilkündigung eines Förderungskredits kann anstelle der erforderlichen Rückzahlung des Förderungskredits die Höhe des anerkannten Hypothekarkredits, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.

4.

Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von

ein oder zwei Personen 70 m²

drei Personen 80 m²

vier Personen 95 m²

fünf Personen 105 m²

sechs Personen 115 m²

mehr als sechs Personen 125 m².

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