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Leistungen der Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen
(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, daß sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, daß sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 vH der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, daß den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist17 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
Leistungen der Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen
(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, daß sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, daß sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 vH der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, daß den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist17 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.