§ 3 K-LSG 2002

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Landeswappen

 

§ 3

Definitionen - Führung, Verwendung

 

(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.

 

(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs 1 anzusehen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Landeswappen

 

§ 3

Definitionen - Führung, Verwendung

 

(1) Unter Führung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben in Ausübung staatlicher Funktionen sowie im persönlichen oder geschäftlichen Verkehr, wie insbesondere als Aufdruck auf Brief- oder Geschäftspapier, auf Druckschriften oder Verlautbarungen, auf Ehrenzeichen oder Medaillen, auf Vereinsfahnen sowie auf Schildern und sonstigen Ankündigungen, zu verstehen.

 

(2) Unter Verwendung des Kärntner Landeswappens ist der Gebrauch des Landeswappens oder von Teilen desselben auf Gegenständen aller Art, insbesondere auf gewerblichen Artikeln, wie Fremdenverkehrsartikeln oder Ansichtskarten, oder auf Abzeichen zu verstehen, soweit dieser Gebrauch nicht als Führung im Sinne des Abs 1 anzusehen ist.

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