Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei allen anderen Förderungsarten kann die Landesregierung die Vorlage von Unterlagen, welche die Erfüllung des Förderungszweckes nachzuweisen geeignet sind, vorsehen.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 oder die Anordnungen nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 8 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, daß die Bedingungen des § 14 Abs. 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, daß der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3 zugrunde gelegt werden dürfen.
(2) Bei allen anderen Förderungsarten kann die Landesregierung die Vorlage von Unterlagen, welche die Erfüllung des Förderungszweckes nachzuweisen geeignet sind, vorsehen.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 oder die Anordnungen nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 8 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, daß die Bedingungen des § 14 Abs. 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, daß der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 14 Abs. 3 zugrunde gelegt werden dürfen.