§ 10 K-KFSchG Strafbestimmungen

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;

b)

eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;

c)

einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000€ 2.200,_ zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;

b)

eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;

c)

einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000€ 2.200,_ zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

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