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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt; | |||||||||
b) | eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt; | |||||||||
c) | einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000€ 2.200,_– zu bestrafen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt; | |||||||||
b) | eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt; | |||||||||
c) | einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000€ 2.200,_– zu bestrafen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.