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(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 36 bis 38 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, und die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind, | |||||||||
b) | die Durchführung dieser Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sind und welche Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, | |||||||||
c) | die Information der Bediensteten in Bezug auf die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von sonstigen besonderen Untersuchungen sowie über die Untersuchungsergebnisse, | |||||||||
d) | die Aufzeichnungen gemäß § 38 Abs. 4, die über die Bediensteten und ihre Tätigkeit, die Einwirkungen, die vorgenommenen Untersuchungen sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen, zu führen sind. |
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 36 bis 38 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, und die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind, | |||||||||
b) | die Durchführung dieser Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sind und welche Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind, | |||||||||
c) | die Information der Bediensteten in Bezug auf die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von sonstigen besonderen Untersuchungen sowie über die Untersuchungsergebnisse, | |||||||||
d) | die Aufzeichnungen gemäß § 38 Abs. 4, die über die Bediensteten und ihre Tätigkeit, die Einwirkungen, die vorgenommenen Untersuchungen sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen, zu führen sind. |
(2) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen.