§ 18 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 18

Verordnungen über Pflichten der Dienstgeber

und der Bediensteten

 

Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind;

b)

Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen;

c)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 18

Verordnungen über Pflichten der Dienstgeber

und der Bediensteten

 

Die Landesregierung hat in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle, Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind;

b)

Arbeiten, mit denen weibliche Bedienstete nicht oder nur unter Bedingungen und Einschränkungen beschäftigt werden dürfen;

c)

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten bei Nacht-, Schicht- und Wechseldienst.

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