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Die Anweisung des Zuschusses nach lit§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.
(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt
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(2a) Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.
(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.
(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber
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(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen.
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Die Anweisung des Zuschusses nach lit§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.
(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt
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(2a) Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.
(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.
(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber
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(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen.