§ 30 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung erfolgt in Form

a)

eines jährlichen Zuschusses zum förderbaren Kostenanteil auf die Dauer von zehn Jahren und

b)

eines einmaligen Zuschusses zu den Kosten des Energieausweises und der Energieberatung vor Ort.

Die Anweisung des Zuschusses nach lit§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.

(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt

a)

5 Prozent des förderbaren Kostenanteiles,

b)

6 Prozent des förderbaren Kostenanteiles bei Bauvorhaben, die in Siedlungszentren gelegen sind, wenn es sich um eine umfassende energetische Sanierung handelt.

(2a) Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.

(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.

(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber

a)

die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterlässt,

b)

ohne Zustimmung des Landes die sanierten Räumlichkeiten zur Gänze oder zum Teil in ihrer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder

c)

die Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.

(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.2017
(1) Die Förderung erfolgt in Form

a)

eines jährlichen Zuschusses zum förderbaren Kostenanteil auf die Dauer von zehn Jahren und

b)

eines einmaligen Zuschusses zu den Kosten des Energieausweises und der Energieberatung vor Ort.

Die Anweisung des Zuschusses nach lit§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt halbjährlich. Die Landesregierung hat in den Richtlinien nach § 29 Abs. 2 einen Höchstbetrag für den Zuschuss nach lit. b festzulegen.

(2) Der Zuschuss nach Abs. 1 lit. a beträgt

a)

5 Prozent des förderbaren Kostenanteiles,

b)

6 Prozent des förderbaren Kostenanteiles bei Bauvorhaben, die in Siedlungszentren gelegen sind, wenn es sich um eine umfassende energetische Sanierung handelt.

(2a) Siedlungszentrum iSd Abs. 2 lit. b ist das Gemeindegebiet, in dem sich die maßgeblichen öffentlichen und kulturellen Einrichtungen der Gemeinde befinden. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die vorhergehenden Bestimmungen nähere Regelungen für die Festlegung von Siedlungszentren durch Richtlinien zu erlassen.

(3) Vor der ersten Auszahlung des jährlichen Zuschusses ist der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch saldierte Rechnungen nachzuweisen.

(4) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Förderungswerber

a)

die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterlässt,

b)

ohne Zustimmung des Landes die sanierten Räumlichkeiten zur Gänze oder zum Teil in ihrer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder

c)

die Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.

(5) Nach Eintreten eines Einstellungsgrundes nach Abs. 4 ausbezahlte Zuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von 8 Prozent jährlich zurückzuzahlen.

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