§ 20 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 20

Verordnungen über Arbeitsstätten,

Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 19 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:

a)

die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume,

b)

die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden,

c)

die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen,

d)

die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung, Alarmierung und für die Leistung von Erster Hilfe sowie den dafür zuständigen Bediensteten,

e)

die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen,

f)

den Nichtraucherschutz und

g)

die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 20

Verordnungen über Arbeitsstätten,

Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 19 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:

a)

die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume,

b)

die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden,

c)

die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen,

d)

die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung, Alarmierung und für die Leistung von Erster Hilfe sowie den dafür zuständigen Bediensteten,

e)

die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen,

f)

den Nichtraucherschutz und

g)

die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.

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